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1. Im Rahmen des § 7 I AKB obliegen auch einem Leasingnehmer bei einem Schaden, der ausschließlich an dem geleasten Kfz und ohne Drittbeteiligung entstanden ist, die Feststellungspflichten des § 142 StGB, wenn die Leasinggeberin ein erhebliches Interesse daran hat, daß unverzüglich alle Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen werden. 2. Von der gesetzlichen Vermutung vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des § 7 I AKB durch Verletzung der Wartepflicht des § 142 StGB kann sich der Versicherungsnehmer nicht durch das Vorbringen entlasten, er sei durch den Schlag auf den Kopf, den er beim Aussteigen aus dem Wagen erlitten habe, so benommen gewesen, daß alle nachfolgenden Handlungen lediglich von seinem Unterbewußtsein gesteuert worden sind, - wenn der Versicherungsnehmer den Pkw noch ordnungsgemäß verschlossen hat und auch zielgerichtet die immerhin 2 km entfernt gelegene Wohnung seiner Ehefrau aufgesucht hat, - wenn weder der Versicherungsnehmer noch seine Ehefrau einen Grund gesehen haben, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen, sondern einen Arzt erst aufgesucht hat, nachdem er sich am nächsten Morgen zur Unfallstelle begeben und mit seinem Anwalt gesprochen hat und wenn der Arzt gegen Mittag die behaupteten Verletzungen und Beschwerden nicht als erheblich angesehen hat, und erst einen Tag später ein inkomplettes Comotiosyndrom diagnostiziert hat. 3. Die mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) verbundene Verletzung der Aufklärungspflicht des § 7 I AKB bedeutet eine generelle Gefährdung der Interessen des Kraftfahrt-Fahrzeugversicherers, wenn der Versicherungsnehmer dadurch verhindert hat, die Voraussetzungen für Leistungsfreiheit i.S.d. § 61 VVG festzustellen (hier: Vorwurf alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und Vermutung überhöhter Geschwindigkeit).

LG Köln (24 O 110/92) | Datum: 12.05.1993

Der Versicherungsnehmer hat die beim OLG Köln eingelegte Berufung - 5 U 135/93 - zurückgenommen. r+s 1994, 248 [...]

Der Beweis eines äußeren Sachverhalts, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung des versicherten Kfz (hier: Pkw BMW 325 i/2) schließen läßt, ist nicht erbracht, - wenn zwei Zeugen zwar ausgesagt haben, zusammen mit dem Versicherungsnehmer in getrennten Kfz von L. in die Altstadt von K. gefahren zu sein, wo der Versicherungsnehmer das Kfz habe stehen lassen, - wenn aber zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in Vortrag und Aussagen bestehen (keine Klarheit, ob die Beteiligten in Sichtweite zueinander oder unabhängig voneinander nach K. gefahren sind, ob die Zeugen das Abstellen des vers. Kfz beobachtet haben, in welchem Lokal man sich in der Altstadt von K. getroffen hat und ob drinnen oder draußen, ab wann und wie lange man sich in einem anderen Stadtteil aufgehalten hat, ob einer der Zeugen einen Schlüssel des versicherten Kfz hatte), - wenn in einem im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Telefonüberwachung mitgeschnittenen Telefongespräch zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Dritten offenbar über eine Verschiebung des vers. Kfz nach Spanien gesprochen worden ist und das versicherte Kfz nach Erkenntnissen der Polizei zu der Zeit der behaupteten Entwendung schon nach Spanien verbracht war (bei entgegenstehender Aussage des nicht glaubwürdigen Inhabers einer Kfz-Werkstatt).

LG Köln (24 O 427/90) | Datum: 14.07.1993

Der Versicherungsnehmer hat die beim OLG Köln eingelegte Berufung - 5 U 218/93 - zurückgenommen. r+s 1994, 209 [...]

Daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegen die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bzw. gegen den von ihm behaupteten Diebstahl spricht, stützt das Gericht auf folgende Umstände: -widersprüchliche Sachverhaltsschilderungen des Versicherungsnehmers und der Zeugin zum Geschehensablauf (unterschiedliche Aussagen über den generellen Benutzer des Kfz); - die Angabe des Kfz-Wertes bei der Diebstahlanzeige in den Niederlanden mit 50.000 DM, obwohl der Kaufpreis des Kfz 27.000 oder 28.000 DM betragen hat; - widersprüchliche Aussagen des Versicherungsnehmers und der Zeugin über den Kauf des Kfz (Behauptung des Versicherungsnehmers, er sei Käufer und Eigentümer des Kfz; Aussage der Zeugin, sie habe das Auto gekauft und bezahlt; späterer Vortrag des Versicherungsnehmers, der Wagen sei gemeinsam gekauft worden); - die unterschiedliche Bezifferung des Kaufpreises des 8 Monate vorher gekauften Kfz durch die Zeugin mit 27.000 DM und durch den Versicherungsnehmer mit 28.000 DM; - die unterschiedliche Aussagen der Zeugin und des Versicherungsnehmers über den Kaufbeleg für das Kfz (schriftlicher Kaufvertrag vorhanden/verloren gegangen); - der nicht überzeugende Vortrag des Versicherungsnehmers zur Anzahl der beim Erwerb des beim Erwerb des Kfz übergebenen Fahrzeugschlüssel (angeblich sei ihm nur ein Originalschlüssel und ein werkseitig nachgelieferter Schlüssel übergeben worden); -wechselnde, mangels Vorlage von Belegen oder Benennung von Zeugen nicht nachprüfbare Behauptungen zum Diebstahl von zwei Golduhren im Kfz, von denen eine allerdings entgegen den Aussagen des Versicherungsnehmers nicht echt war.

LG Köln (24 O 412/92) | Datum: 05.05.1993

Das OLG Köln hat die Berufung des Versicherungsnehmers verworfen - 5 U 149/93 - r+s 1994, 248 [...]

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